Falsche Behandlungen bei der Geburt in Frankfurt.

Behandlungs­fehler bei der Geburt in Frankfurt.

Die Geburt eines Kindes ist ein wunderbares Ereignis. Doch kann dabei viel schiefgehen. Medizinische Fehler während der Geburt können zu schweren Schäden beim Baby führen. Diese Fehler können irreparable Schäden verursachen und das Leben des Kindes und seiner Familie für immer verändern.

Geburtsschaden: Was tun bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler in Frankfurt?

Wenn Sie oder Ihr Kind an den Folgen leiden, die auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind, ist dies eine schwierige und belastende Situation für Sie und Ihre Familie. 

Sie erwarten zu Recht, dass Ihr Kind während der Geburt gut versorgt wird. Aber wenn Ärzte und Hebammen nicht die Standards erfüllen, die wir erwarten, wird aus einem Traum von einer Familie möglicherweise ein Alptraum. 

Als erfahrener Patientenanwalt sind Rechtsanwalt Christoph Mühl und sein Team auf Geburtsfehler und Behandlungsfehler bei der Geburt spezialisiert. Wir kennen die juristischen und medizinischen Herausforderungen genau und setzen uns mit aller Kraft für Ihre Rechte und die Ihnen zustehende Entschädigung ein.

Wir unterstützen seit 2008 betroffene Patienten bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche.

Welche Schritte sollten Sie einleiten? Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein? Wir beantworten alle Ihre Fragen und zeigen Ihnen eine auf Sie zugeschnittene Lösung.

Christoph Mühl

Rechtsanwalt – Arzthaftungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht, Frankfurt

Was wir für Sie tun können:

  • Kostenlose Erstberatung: Wir klären Ihre individuelle Situation und die rechtlichen Möglichkeiten.
  • Umfassende Prüfung Ihres Falls: Wir arbeiten eng mit medizinischen Gutachtern zusammen, um den Zusammenhang zwischen Geburtsfehler bzw. Behandlungsfehler bei der Geburt und den Schäden Ihres Kindes zu bewerten.
  • Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Wir verhandeln mit Krankenhäusern und deren Versicherungen und vertreten Sie wenn nötig auch gerichtlich.
  • Unterstützung im gesamten Prozess: Wir stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens emotional und juristisch zur Seite.

Warum Sie uns vertrauen können:

  • Langjährige Erfahrung: Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Bereich Geburtsfehler und Behandlungsfehler bei der Geburt.
  • Spezialisiertes Wissen: Unser Team wird von einem Fachanwalt für Medizinrecht geleitet, der seit 2008 ausschließlich für Patientinnen und Patienten tätig ist.
  • Persönliche Betreuung: Wir gehen individuell auf Ihre Bedürfnisse und Sorgen ein.
  • Ihr Erfolg ist das Ziel: Wir kämpfen entschlossen für Ihren Anspruch auf Schadensersatz.

Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich von uns beraten. Gemeinsam finden wir einen Weg, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihnen und Ihrem Kind eine Perspektive zu bieten.

Welche Folgen haben Behandlungsfehler bei der Geburt?

Sie können Schmerzensgeld und Schadensersatz für jede Verletzung bei der Geburt verlangen, die auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. 

Wenn Ihr Baby aufgrund von Fehlern von Ärzten oder anderem medizinischen Personal vor, während oder nach der Geburt einen Gesundheitsschaden erlitten hat, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz. 

Unsere Kanzlei hilft Familien bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Vielzahl von Geburtsverletzungen, darunter:

Wenn Ihr Kind eine solche Geburtsverletzung bzw. einen Geburtsschaden erlitten hat, die durch einen Behandlungsfehler verursacht wurden, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihrem Baby ein Anspruch wegen Geburtsschäden zusteht.

Häufige Behandlungsfehler bei der Geburt.

Geburtsverletzungen und Geburtsschäden können durch eine Reihe von Fehlern des Krankenhauspersonals verursacht werden. Die häufigsten Fehler bei der Geburt sind:

  • Übersehen von Anzeichen für eine Notlage des Babys, wie z. B. ein abnormaler Herzschlag oder ein niedriger Blutzuckerspiegel (Hypoglykämie),
  • nicht erkanntes Übergewicht des Kindes (Makrosomie),
  • zu spät eingeleitete Entbindung des Babys (Notkaiserschnitt nicht durchgeführt, Notkaiserschnitt zu spät durchgeführt oder Frühgeburt nicht verhindert)
  • zu späte Verlegung in eine Spezialklinik (Perinatalzentrum), etwa wenn ein vorzeitiger Blasensprung vorliegt oder eine Amnion-Infektion
  • Versuch einer Entbindung, wenn die Schulter des Babys eingeklemmt ist (Schulterdystokie).

Um einen Anspruch auf Entschädigung erfolgreich durchzusetzen, müssen wir einen direkten Zusammenhang zwischen medizinischer Fahrlässigkeit und der Verletzung Ihres Babys nachweisen. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung bei der Bearbeitung solcher Fälle und wissen, wie wir die Weichen von Anfang an richtig stellen müssen. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute und erfahren Sie mehr.

Ansprüche bei einer zerebralen Lähmung (Zerebralparese)

Wenn Ihr Baby durch einen Behandlungsfehler an einer Zerebralparese leidet, wissen wir welche Auswirkungen das auf Ihr Leben und für Ihre junge Familie hat. Wir kennen die komplexen Zusammenhänge und unterstützen Sie dabei, eine angemessene Entschädigung für Sie und Ihr Kind zu bekommen. 

Die Kanzlei wird Ihren Anspruch wegen Hirnschaden des Babys mit Unterstützung erfahrener  medizinischer Sachverständiger untersuchen und herausfinden, welche Fehler gemacht wurden und wie sie hätten vermieden werden können. Bei Fällen von Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der Zerebralparese geht es zum Beispiel oft um folgende Versäumnisse

  • das Kind wird nicht früh genug oder per Kaiserschnitt entbunden
  • den Herzschlag des Babys wird nicht ausreichend überwacht
  • verspätete Reaktionen, wenn die Nabelschnur sich um den Hals des Babys gewickelt hat.

Welche Unterlagen Sie für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei einem Geburtsschaden benötigen

1. Gedächtnisprotokoll:

  • Festhalten von Geschehnissen, Auffälligkeiten und anwesenden Personen während der Schwangerschaft, Entbindung und Kinderarztbesuchen.
  • Exakte Angaben (Daten, Uhrzeiten, Abläufe) so wichtig wie möglich!

2. Original-Mutterpass

3. Kopie des Kinderuntersuchungsheftes (U-Heft)

4. Arztbriefe an Sie als Eltern

5. Sämtliche Behandlungsunterlagen:

  • Ultraschallbefunde
  • CTG-Aufzeichnungen
  • Geburtsprotokoll
  • Medikationsbögen

Prüfung durch Ihren Anwalt für Geburtsschäden

Als Ihr Anwalt für Geburtsschaden bieten wir Ihnen Hilfe und unterstützen Sie durch:

  • Hilfe beim Zusammentragen der Unterlagen
  • Sicherstellen der Vollständigkeit und Korrektheit

Vertrauen Sie auf unsere Expertise und Erfahrung, um Ihre Rechte optimal zu vertreten.

Verjährungsfristen: Jetzt handeln, bevor es zu spät ist!

Ein Geburtsschaden kann Ihr Leben und das Ihres Kindes grundlegend verändern. Neben den emotionalen und sozialen Herausforderungen kommen oft auch erhebliche finanzielle Belastungen hinzu. Um Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen, ist es wichtig, die Verjährungsfristen zu kennen.

Die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und den daraus resultierenden Schäden erlangt haben.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen. Deshalb ist es wichtig, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt für Geburtsschäden zu kontaktieren.

Ihr Anwalt:

  • Kennt die Verjährungsfristen und überwacht diese für Sie.
  • Prüft Ihre Ansprüche und berät Sie umfassend.
  • Setzt sich mit der gegnerischen Versicherung in Ihrer Sache auseinander.
  • Verhandelt für Sie und vertritt Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich.

Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung und lassen sich informieren.

Beweispflicht: Wir kämpfen für Ihre Rechte!

Neben der emotionalen Belastung bei einem Geburtsschaden kommen oft auch hohe finanzielle Kosten hinzu. In dieser schwierigen Situation stellt sich die Frage: Wer muss was beweisen?

Grundsätzlich liegt die Beweispflicht beim Patienten. Das bedeutet, Sie müssen nachweisen, dass:

  • ein Behandlungsfehler (z. B. Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler, Therapiefehler, Aufklärungsfehler) vorliegt.
  • ein Geburtsschaden vorliegt.
  • ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden besteht.

Dies kann eine große Herausforderung sein. Doch es gibt gute Nachrichten:

  • In vielen Fällen profitiert der Patient von einer Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Arzt oder die Hebamme beweisen muss, dass der Schaden nicht durch den Fehler verursacht wurde.
  • Die erfahrene Kanzlei für Behandlungsfehler bei der Geburt in Frankfurt unter Leitung von Fachanwalt Christoph Mühl unterstützt Sie bei der Beweisführung und setzt sich mit Nachdruck für Ihre Rechte ein.

Unser Versprechen an Sie:

  • Sie bekommen eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht.

  • Wir unterstützen Sie bei der Beweissicherung und Beschaffung Ihrer medizinischen Unterlagen.

  • Wir prüfen Ihren Fall mit Unterstützung eines Sachverständigen.

  • Anschließend werden wir Sie über die rechtlichen Schritte und Ihre Möglichkeiten beraten.

Schmerzensgeld für Behandlungsfehler bei der Geburt und Geburtsschaden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem Urteil (Urteil vom 23.9.1997- 14 U 71/96) einem Kind ein Schmerzensgeld von 53.000 Euro zugesprochen (damals 65.000 DM). Das Kind hatte aufgrund einer fehlerhaften Behandlung während der Geburt eine Plexusparese des rechten Arms erlitten.

Der Fall:

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine Klinik zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Eine junge Frau hatte bei ihrer Geburt schwere Verletzungen erlitten, die auf Behandlungsfehler zurückzuführen waren.

Die Behandlungsfehler:

Das Gericht stellte fest, dass die Ärzte bei der Entbindung mehrere schwerwiegende Fehler begangen hatten.

  • So wurde eine riskante Vakuumextraktion durchgeführt, obwohl die Bedingungen dafür nicht gegeben waren.
  • Zudem wurden bei der Lösung der aufgetretenen Schulterdystokie keine standardisierten Vorgehensweisen eingehalten.

Die unzureichende Dokumentation des Geburtsverlaufs trug ebenfalls zur Verurteilung der Klinik bei.

Die Folgen:

Das Kind erlitt durch die fehlerhafte Behandlung eine Armplexuslähmung und ein Horner Syndrom. Diese Verletzungen haben erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben und führen zu dauerhaften Einschränkungen.

Ein Säugling erlitt bei der Geburt schwere Verletzungen aufgrund einer Vakuumextraktion.

Das Oberlandesgericht Celle sprach einem Kind, das bei der Geburt durch eine Vakuumextraktion verletzt wurde, ein Schmerzensgeld zu. Die Verletzungen umfassten eine Lähmung des linken Arms (Armplexusparese) und weitere neurologische Probleme.

Die Eltern wurden nicht ausreichend über die Risiken der Vakuumextraktion aufgeklärt. Sie argumentierten, dass ihnen die Alternative eines Kaiserschnitts nicht ausreichend dargelegt wurde.

Das Gericht gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Ärzte ihre Aufklärungspflicht verletzt hatten und für die Verletzungen des Kindes verantwortlich waren (Urteil vom 08.04.2013 – 1 U 49/12). Die Vakuumextraktion wurde als Ursache für die Verletzungen festgestellt.

Ein Mädchen erlitt bei der Geburt durch grobe Behandlungsfehler schwerwiegende gesundheitliche Schäden.

Die Fehler:

  • Die unzureichende Überwachung und
  • verspätete Einleitung einer notwendigen Intensivbehandlung

führten zu einer schweren Sauerstoffunterversorgung des Gehirns.

Die Folgen sind verheerend: Das Mädchen ist vollständig bewegungsunfähig, blind und sprachlos. Sie ist auf lebenslange Pflege angewiesen und kann nicht selbstständig atmen oder essen. Ihre Lebenserwartung ist deutlich verkürzt.

Aufgrund dieser gravierenden Beeinträchtigungen sprach das Gericht eine hohe Entschädigung zu. Diese soll die entstandenen Schäden und das Leid des Mädchens zumindest teilweise ausgleichen. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen medizinischen Versorgung von Neugeborenen und die schwerwiegenden Folgen, die Behandlungsfehler haben können.

Das Landgericht Offenburg (Urteil vom 01.09.2017 – 3 O 386/14) sprach ein Schmerzensgeld von 550.000 € zzgl. Zinsen sowie einen immateriellen Vorbehalt zu.

Unzureichende Überwachung bei der Geburt:

Ein Junge erlitt bei seiner Geburt aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers eine schwere Hirnschädigung (hypoxische Enzephalopathie). Dieser Sauerstoffmangel führte zu einer Vielzahl an schweren Behinderungen, darunter:

  • Körperliche Behinderungen: Dyskinetische Cerebralparese, Störungen der Motorik und des Gleichgewichts, Muskelverspannungen, Schluckstörungen, Inkontinenz.
  • Geistige Behinderungen: Allgemeine Entwicklungsstörung, Sprachstörungen, Lernschwierigkeiten.
  • Neurologische Störungen: Epilepsie, Störung der Atemfunktion.

Behandlungsfehler:

Die Ursache für die Schädigung lag in einer unzureichenden Überwachung des Kindes während der Geburt. Die Kardiotokographie (CTG), ein Verfahren zur Überwachung der Herzfrequenz des Kindes im Mutterleib, wurde fehlerhaft durchgeführt. Zudem wurde zu spät ärztliche Hilfe hinzugezogen.

Folgen:

Die Folgen für den Jungen sind tiefgreifend und lebenslang. Er ist vollständig abhängig von fremder Hilfe und kann kein selbstständiges Leben führen. Trotz der schweren Behinderungen verfügt er über eine gewisse soziale Kompetenz und kann Emotionen zeigen.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht Koblenz sprach dem Jungen ein Schmerzensgeld von 475.000 Euro zu (Urteil vom 30.07.2014 – 10 O 35/10), zusätzlich besteht ein weiterer immaterieller Schadensersatzanspruch. Die hohe Summe spiegelt die Schwere der Verletzungen und die damit verbundenen Lebensumstände wider.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen medizinischen Betreuung während der Geburt. Fehlende oder unzureichende Überwachung kann zu schwerwiegenden und lebensverändernden Folgen führen. Die Geschädigten haben in solchen Fällen einen Anspruch auf Schadensersatz.

Ein neugeborenes Kind erlitt aufgrund ärztlicher Fehler bei der Geburt eine schwere Hirnschädigung.

Die Eltern klagten gegen die behandelnden Ärzte und die Klinik, da diese während der Geburt mehrere Fehler begingen:

  • Unzureichende Überwachung: Die Herzfrequenz des Kindes wurde nicht kontinuierlich überwacht, obwohl Auffälligkeiten vorlagen.
  • Verspätete Entscheidung für einen Kaiserschnitt: Trotz eindeutiger Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes wurde zu spät ein Kaiserschnitt durchgeführt.
  • Zu lange Zeitspanne zwischen Entscheidung und Durchführung: Zwischen der Entscheidung für den Kaiserschnitt und dessen Durchführung verging zu viel Zeit.

Folgen für das Kind:

Das Kind ist schwerstbehindert und wird lebenslang auf fremde Hilfe angewiesen sein.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 04.04.2017 – I-26 U 88/16) gab der Klage statt und verurteilte die Ärzte und die Klinik zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 Euro. Die Ärzte wurden für die Schäden verantwortlich gemacht, da sie gegen medizinische Standards verstoßen haben. Heute wären (Inflation) in diesem Fall 310.000 Euro zuzusprechen.

Kostenlose Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht & Patientenrecht.

Kanzlei Frankfurt

Medizinrecht Frankfurt – Christoph Mühl
Theodor-Heuss-Allee 112
60486 Frankfurt am Main
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Kontakt

www.anwaltfuermedizinrecht.de
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Häufige Fragen zu Geburtsschäden

Bei Behandlungsfehlern während der Geburt handelt es sich um ärztliche Fehler, die während der Entbindung zu Schäden beim Kind oder der Mutter führen können. Liegt tatsächlich ein Behandlungsfehler vor, der zu einem Geburtsschaden geführt hat, ist eine finanzielle Entschädigung möglich. Betroffene haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Arzt oder das Krankenhaus. Da ein Kind häufig ein Leben lang mit den Folgen eines Geburtsschadens leben muss, ist eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht besonders wichtig.

Ein Behandlungsfehler während der Geburt liegt vor, wenn das medizinische Personal, wie Ärzte oder Hebammen, nicht den bewährten ärztlichen Behandlungsregeln oder gesicherten medizinischen Erkenntnissen folgt und dadurch ein Schaden entsteht, beispielsweise durch Sauerstoffmangel während der Geburt.

Wenn ein Geburtsschaden durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Schadenersatz, einschließlich Schmerzensgeld und Schadensersatz. Es ist ratsam, sich an einen Anwalt für Medizinrecht zu wenden, um Ihren Anspruch geltend zu machen.

Eine Schnittentbindung (Sectio) ist ein chirurgischer Eingriff zur Entbindung eines Kindes. Falls eie Sectio nicht rechtzeitig oder unter Missachtung medizinischer Standards durchgeführt wird, kann dies als Behandlungsfehler angesehen werden, insbesondere wenn dadurch ein Sauerstoffmangel oder andere Komplikationen auftreten.

Ein Sauerstoffmangel (Asphyxie) während der Geburt kann zu schwerwiegenden Hirnschädigungen beim Neugeborenen führen. Diese können lebenslange Behinderungen wie zerebrale Bewegungsstörungen, geistige Behinderungen oder Epilepsie verursachen. Wird ein drohender Sauerstoffmangel nicht rechtzeitig erkannt, etwa durch falsche CTG-Überwachung oder mangelnde Reaktion auf Warnsignale während der Voruntersuchung oder Geburt, kann dies als Behandlungsfehler des medizinischen Personals verursacht worden sein und Ansprüche begründen.

Das CTG (Kardiotokografie) ist ein wichtiges Überwachungsinstrument, das die Herzfrequenz des ungeborenen Kindes und die Wehentätigkeit der Mutter aufzeichnet. Fehler bei der CTG-Überwachung zählen zu den häufigsten Ursachen für Behandlungsfehler bei der Geburt. Dazu gehören eine Fehlinterpretation der CTG-Aufzeichnungen, verspätete Reaktionen auf auffällige Muster oder technische Probleme bei der Aufzeichnung. Wenn pathologische CTG-Befunde nicht oder zu spät erkannt werden und dadurch notwendige Maßnahmen wie ein Kaiserschnitt verzögert werden, kann dies zu schwerwiegenden Schäden führen und einen Schadensersatzanspruch begründen.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder die Hebamme eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen. Diese können zu schweren Geburtsschäden führen.

Um festzustellen, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler bei der Geburt vorliegt, wird zunächst die vollständige Krankenakte angefordert und durch medizinische Sachverständige geprüft. Dabei werden alle Untersuchungen vor und während der Geburt, CTG-Aufzeichnungen, Laborwerte und Dokumentationen des medizinischen Personals analysiert. Die Gutachter bewerten, ob die medizinischen Standards eingehalten wurden und ob etwa eine Fehldiagnose oder einen Behandlungsfehler bei der Einleitung der Geburt oder während des Geburtsvorgangs vorlag. Der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem ärztlichen Fehler und dem eingetretenen Schaden ist entscheidend für erfolgreiche Ansprüche.

Die Beweislast für den Fehler und dass dieser zum Schaden geführt hat, trägt der Patient. Eine Beweislastumkehr kann aber zur Anwendung kommen, wenn es sich um einen sogenannten groben Fehler handelt. In diesem Fall muss der Patient lediglich beweisen, dass der ärztliche Fehler generell geeignet war, den Geburtsschaden zu verursachen.

Während einer Geburt können verschiedene Behandlungsfehler auftreten, die zu Schäden führen können. Dazu zählen fehlerhafte CTG-Interpretationen, verspätete Kaiserschnittentscheidungen bei Komplikationen, unsachgemäße Anwendung von geburtshilflichen Instrumenten wie Saugglocke oder Geburtszange, Fehler bei der Medikamentengabe während der Wehen, mangelnde Überwachung nach der Voruntersuchung, fehlerhafte Einleitung der Geburt oder unzureichende Reaktion auf Komplikationen wie Nabelschnurumschlingungen. In schweren Fällen können diese Fehler zum Tod der Mutter oder zu lebenslangen Behinderungen beim Kind führen.

Bei einem durch einen Behandlungsfehler verursachten Geburtsschaden können verschiedene Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Dazu gehören Schmerzensgeld für das Kind und gegebenenfalls für die Mutter, Ersatz von Behandlungs- und Therapiekosten, Kosten für behindertengerechte Wohnraumanpassungen, Verdienstausfall der Eltern bei Betreuungsbedarf, Pflegekosten und eine Mehrbedarfsrente für das Kind. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von der Schwere des Schadens ab und kann bei lebenslangen Behinderungen mehrere Millionen Euro betragen, da das Kind häufig ein Leben lang auf Unterstützung angewiesen ist.

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Behandlungsfehlers und der Person, die für den Behandlungsfehler verantwortlich ist.

Der Anspruch auf Schadensersatz bei Geburtsschäden verjährt kenntnisunabhängig nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Geburt. Diese lange Verjährungsfrist berücksichtigt, dass die Folgen eines Geburtsschadens oft erst später vollständig erkennbar werden. Bei Schäden der Mutter gilt hingegen die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Verursachers. Es ist daher wichtig, möglichst frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um zu verhindern, dass der Anspruch auf Schadensersatz verjährt.