Festgestellter grober Behandlungsfehler und Forderung nach Schadensersatz für den Hirnschaden bei der Geburt.
Wir, als anwaltliche Vertretung unseres Mandanten und seiner Eltern, machen die behandelnden Ärzte und die Klinik für die Kette von groben Behandlungsfehlern verantwortlich. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler macht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Die spezifischen Fehler umfassen:
- Unzureichende Überwachung und Dokumentation der Wehentätigkeit.
- Verzögerte Erkennung und Reaktion auf die kindliche Bradykardie (CTG Fehlinterpretation und deren Folgen).
- Verzögerte Durchführung einer Notfall-Tokolyse (Tokolyse verweigert, Geburt mit Konsequenzen).
- Verzögerte Durchführung der MBU (MBU verspätet mit Risiken).
Im Falle eines groben Behandlungsfehlers kommt es im deutschen Arzthaftungsrecht zur Beweislastumkehr. Das bedeutet, nicht mehr der Patient muss den vollen Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen, sondern die Klinik oder der Arzt muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Dies ist ein wichtiger Aspekt für Patientenrechte bei Arztfehlern.
Wir fordern von den HSK Wiesbaden und den Ärzten erheblichen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld für unseren Mandanten von mindestens 500.000 €. Diese Summe orientiert sich an vergleichbaren Urteilen aus der Schmerzensgeldtabelle für Geburtsschäden, etwa einem des OLG Hamm (Az. 26 U 102/20). Berücksichtigt man den gestiegenen Lebenshaltungsindex, entspräche dies heute ca. 535.000 €. Die Höhe des Schmerzensgeldes bei HIE beim Kind ist oft ein zentraler Punkt.
Der vorläufige Gesamtbetrag der Forderungen beläuft sich auf über 1.000.000 €. Sie umfassen insbesondere: