Das Landgericht Osnabrück hat einem 55-jährigen Mann, der aufgrund einer verspäteten Diagnose eines Prostatakarzinoms umfangreiche operative Eingriffe einschließlich der Entfernung der Prostata und der Samenblasen über sich ergehen lassen musste, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro (heute inflationsbedingt 27.500 Euro) zugesprochen.
Der Kläger hatte sich mehrfach beim beklagten Allgemeinarzt zur Vorsorgeuntersuchung vorgestellt. Dieser hatte jedoch trotz auffälliger Befunde keine weiterführenden Untersuchungen veranlasst, sodass der Prostatakrebs erst verspätet diagnostiziert wurde.
Folgen des ärztlichen Fehlers:
Die verspätete Diagnose hatte zur Folge, dass der Kläger eine radikale Operation über sich ergehen lassen musste, die zu massiven Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität führte. Er leidet unter Inkontinenz und Erektionsstörungen. Zudem besteht ein erhöhtes Risiko für einen Rückfall, was den Kläger psychisch stark belastet.
Ärztlicher Behandlungsfehler:
Das Gericht (Urteil vom 03.02.2010 – 2 O 1581/06) stellte fest, dass der behandelnde Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, indem er trotz auffälliger Befunde keine weiterführenden Untersuchungen veranlasst hat. Bei einer rechtzeitigen Diagnose hätte die Erkrankung möglicherweise in einem früheren Stadium behandelt werden können, was die Auswirkungen auf die Lebensqualität des Klägers deutlich geringer gewesen wären.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen und die Notwendigkeit, bei auffälligen Befunden an der Prostata weiterführende Untersuchungen einzuleiten. Ein ärztlicher Fehler, der zu so gravierenden Folgen führt, rechtfertigt an sich ein deutlich höheres Schmerzensgeld.