Behandlungsfehler durch Hausarzt, Frankfurt.

Behandlungs­fehler durch Hausärzte in Frankfurt.

Jeder Hausarzt trifft täglich über hundert medizinische Entscheidungen – von der Diagnose bis zur Überweisung. Ein einziger Fehler, wie übersehener Krebs oder ein verkannter Herzinfarkt, kann dabei das Leben eines Patienten für immer verändern. Guter Rat ist dann hilfreich und wichtig.

Wenn der Hausarzt Behandlungsfehler macht – was tun?

Falsche Diagnose, unzureichende Aufklärung, fehlerhafte Medikation: Behandlungsfehler durch den Hausarzt sind keine Seltenheit. Die Folgen können für Patienten gravierend sein: Chronische Schmerzen, bleibende Schäden oder sogar der Verlust der Lebensqualität.

Besonders bitter: Der Hausarzt genießt als erster Ansprechpartner in Gesundheitsfragen großes Vertrauen. Umso erschütternder ist es, wenn dieses Vertrauen durch einen folgenschweren Fehler missbraucht wird.

Sie haben Verdacht auf einen Behandlungsfehler Ihres Hausarztes?

In diesem Fall sollten Sie schnell handeln! Wichtig für Sie, ist zu erfahren,

  • woran Sie einen Behandlungsfehler erkennen,
  • welche Rechte Sie als Patient haben
  • und wie Sie bei einem Behandlungsfehler richtig vorgehen.

Vertrauen Sie nicht auf Ihr Glück! Lassen Sie sich von einem erfahrenen Medizinrechtsexperten beraten. Die Kanzlei für Medizinrecht in Frankfurt unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen und nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen, wenn Sie einen Behandlungsfehler durch den Hausarzt vermuten.

Wir unterstützen seit 2008 betroffene Patienten bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche.

Welche Schritte sollten Sie einleiten? Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein? Wir beantworten alle Ihre Fragen und zeigen Ihnen eine auf Sie zugeschnittene Lösung.

Christoph Mühl

Rechtsanwalt – Arzthaftungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht, Frankfurt

Behandlungsfehler durch den Hausarzt: Wenn Vertrauen zum Problem wird.

Jede*r Einwohner*in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Anspruch auf hausärztliche Versorgung.

Der Hausarzt ist in der Regel die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Problemen und koordiniert bei Bedarf die Überweisung an Fachärzte oder andere Gesundheitseinrichtungen.

Gut zu wissen: Ein Hausarzt ist ein Allgemeinmediziner, der in seiner Praxis die primäre medizinische Versorgung für die Patient*innen übernimmt. 

Wie wird man Allgemeinmediziner und was ist sein Aufgabenfeld?

Nach dem Medizinstudium absolvieren angehende Allgemeinmediziner*innen eine Facharztausbildung

Dabei durchlaufen sie verschiedene Krankenhausabteilungen wie bspw.: 

  • Geburtshilfe,
  • Pädiatrische Abteilung, 
  • Gynäkologie,
  • Notfallmedizin
  • Chirurgische Abteilung. 

Während ihrer Spezialisierung erwerben sie umfassende Kenntnisse in der Behandlung häufiger Erkrankungen. Gleichzeitig entwickeln sie aber auch die Fähigkeit zu erkennen, wann Patient*innen an spezialisierte Einrichtungen oder Notfallversorgungseinrichtungen überwiesen werden müssen.

Hausärztinnen und Hausärzte sind jedoch nicht nur auf die “klassische Primärversorgung”, wie wir sie kennen, beschränkt: 

Einige von ihnen übernehmen, z.B.:

  • Vertretungsdienste in Krankenhäusern oder
  • arbeiten als Teil eines medizinischen Teams in der Notfallversorgung oder  
  • sind in Schulen und Pflegeheimen tätig.

Behandlungsfehler bei deutschen Hausärzten und Hausärztinnen.

In Deutschland sind knapp 421.000 Ärzt*innen tätig, davon über 44.600 im hausärztlichen Bereich

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes versorgt ein Hausarzt in Deutschland durchschnittlich 227 Einwohner*innen, oder anders formuliert: Knapp 4 Ärzte betreuen somit ca. 1.000 Patient*innen. Das bedeutet, dass an manchen Tagen mehr als 50 Patient*innen pro Arzt*in behandelt werden müssen.

Beispiel: Nimmt man an, dass an einem Tag X “nur” 45 Patient*innen zu Ärztin Y kommen, so bleiben bei einem Arbeitstag von 8 Stunden gerade einmal 10 Minuten Behandlungszeit für jede kranke Person. In diesen 10 Minuten müssen Diagnosen, Kontrollbehandlungen, Überweisungen und eventuelle Rezepte untergebracht werden.

Nach den statistischen Erhebungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen kommt es in Deutschland jährlich zu über 4.000 bestätigten Behandlungsfehlern

Allein im Jahr 2022 wurden über 150 Hausärzte für mindestens einen Behandlungsfehler zur Verantwortung gezogen.

Zu welchen Behandlungsfehlern kann es im Bereich der Allgemeinmedizin kommen?

Patienten haben Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität, die sich an dem ihr zugrundeliegenden medizinischen Standard orientiert. 

Welche Standards muss Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin in Frankfurt einhalten?

Diagnosefehler, fehlerhafte Aufklärung, unzureichende Therapie: Behandlungsfehler durch den Hausarzt sind keine Seltenheit. Doch wann liegt eigentlich ein Behandlungsfehler vor?

Der medizinische Standard als Maßstab:

Stellen wir uns vor, Sie haben Bauchschmerzen. Sie gehen zum Arzt und er untersucht Sie. Er fragt Sie, wo es schmerzt, ob Sie Fieber haben und so weiter. Dann drückt er auf Ihren Bauch und horcht mit einem Stethoskop ab.

Anschließend sagt er Ihnen, dass Sie eine Magenverstimmung haben. Er verschreibt Ihnen ein Medikament, das Ihnen hilft, sich schnell besser zu fühlen.

Was ist nun der medizinische Standard?

Der medizinische Standard ist so etwas wie ein Fahrplan für Ärzte. Er beschreibt, wie ein Arzt in einer bestimmten Situation handeln sollte. Grundsätzlich ist der Standard beim Hausarzt folgender:

  • Der Arzt fragt den Patienten nach seinen Symptomen.
  • Der Arzt untersucht den Patienten.
  • Der Arzt stellt eine Diagnose.
  • Der Arzt verschreibt ein Medikament oder eine andere Behandlung.

Warum gibt es einen medizinischen Standard?

Der medizinische Standard soll sicherstellen, dass alle Patienten die bestmögliche Behandlung erhalten. Er soll verhindern, dass Ärzte Fehler machen, die zu schweren Folgen führen können.

Leitlinien als Orientierungshilfe:

Medizinische Leitlinien hingegen sind systematisch erarbeitete Empfehlungen der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Sie enthalten keine verbindlichen Handlungsanweisungen, sondern dienen lediglich der Orientierung.

Anspruch auf angemessene Behandlung:

Als Patient haben Sie Anspruch auf Behandlungen und Medikamente, die Ihrer Erkrankung angemessen sind und dem medizinischen Standard entsprechen. Dies umfasst Diagnostik, Indikationsstellung, Therapie sowie Vor- und Nachsorge.

Trotz aller Sorgfalt: Fehler können passieren

Trotz Leitlinien, Qualitätsauszeichnungen und umfassender Ausbildung können auch Hausärzte Fehler machen.

Nachweis eines Behandlungsfehlers:

Um einen Behandlungsfehler nachzuweisen, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Behandlung durch einen Hausarzt: Es muss eine Behandlung durch einen Hausarzt stattgefunden haben.
  • Fehlerhafte Behandlung: Die Behandlung muss fehlerhaft gewesen sein, d.h. vom medizinischen Standard abgewichen sein.
  • Schaden: Der Fehler muss zu einem Schaden beim Patienten geführt haben (sog. Kausalität).

Beweislast liegt beim Patienten:

Die Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt beim Patienten. Dies bedeutet, dass der Patient den Fehler und den daraus resultierenden Schaden nachweisen muss.

Unterstützung durch einen Anwalt:

Im Falle eines Verdachts auf einen Behandlungsfehler sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Medizinrecht  hinzugezogen werden, am besten ein Spezialist für Arzthaftung. So erhalten Sie als Patientin/Patient eine kompetente Unterstützung bei der Beweisführung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Unser Versprechen an Sie:

  • Sie bekommen eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht.

  • Wir unterstützen Sie bei der Beweissicherung und Beschaffung Ihrer medizinischen Unterlagen.

  • Wir prüfen Ihren Fall mit Unterstützung eines Sachverständigen.

  • Anschließend werden wir Sie über die rechtlichen Schritte und Ihre Möglichkeiten beraten.

Schmerzensgeld bei einem Behandlungsfehler durch den Hausarzt.

Das Landgericht Lüneburg hat einem Patienten, der aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers seinen Kehlkopf verlor, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen.

Sachverhalt:

Ein Mann litt unter lang anhaltender Heiserkeit und suchte seinen Hausarzt auf. Dieser erkannte die Bedeutung der anhaltenden Heiserkeit jedoch nicht als Warnzeichen für eine mögliche Krebserkrankung des Kehlkopfes und unterließ eine rechtzeitige Überweisung an einen Facharzt. In der Folge entwickelte sich ein Kehlkopfkarzinom, das so weit fortgeschritten war, dass eine vollständige Entfernung des Kehlkopfes notwendig wurde.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht (Urteil vom 22.11.1995 – 2 O 271/94) stellte fest, dass der Hausarzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat. Bei rechtzeitiger Überweisung an einen HNO-Arzt hätte das Kehlkopfkarzinom in einem frühen Stadium erkannt und behandelt werden können. Dadurch wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Entfernung des Kehlkopfes vermieden worden.

Folgen des Behandlungsfehlers:

Der Verlust des Kehlkopfes hat zu einem vollständigen Verlust des natürlichen Sprachvermögens geführt. Der Patient ist auf einen elektrischen Resonanzverstärker angewiesen, um sich verständlich machen zu können. Diese tiefgreifende Einschränkung seiner Lebensqualität rechtfertigt das zugesprochene Schmerzensgeld.

Fazit:

Das Gericht (Urteil vom 22.11.1995 – 2 O 271/94) betonte, dass die anhaltende Heiserkeit ein deutliches Warnzeichen für eine mögliche Krebserkrankung des Kehlkopfes ist und eine sofortige Abklärung durch einen Facharzt erfordert. Der Hausarzt hat seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt, indem er diese Gefahr nicht erkannt und entsprechend gehandelt hat. Die Folgen dieses Fehlers sind für den Patienten verheerend.

Kernpunkte des Urteils:

  • Grober Behandlungsfehler: Der Hausarzt hat seine Sorgfaltspflicht verletzt.
  • Kausalzusammenhang: Der Verlust des Kehlkopfes ist direkt auf den Behandlungsfehler zurückzuführen.
  • Schwere Folgen: Der Patient hat sein natürliches Sprachvermögen verloren.
  • Hohes Schmerzensgeld: Das Schmerzensgeld betrug seinerzeit 45.000 DM, was heute (Inflation) 40.000 Euro entspricht.

Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr die Bedeutung einer sorgfältigen Diagnostik und Behandlung durch Ärzte. Eine rechtzeitige Erkennung von Erkrankungen kann oft schwere Folgen verhindern.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Eltern einer verstorbenen jungen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen.

Sachverhalt:

Die junge Frau litt über mehrere Monate an grippeähnlichen Symptomen und suchte ihren Hausarzt auf. Trotz auffälliger Laborwerte und einer erhöhten Blutsenkungsgeschwindigkeit wurde die lebensbedrohliche Leukämie nicht rechtzeitig erkannt. Als die Diagnose schließlich gestellt wurde, war die Krankheit bereits so weit fortgeschritten, dass die junge Frau verstarb.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht (Urteil vom 25.09.2017 – 5 U 427/17) stellte fest, dass der Hausarzt einen groben Organisationsfehler begangen hat. Er hatte nicht sichergestellt, dass die Laborergebnisse und die erhobenen Werte ausgewertet und mit der Patientin besprochen wurden. Dieser Fehler führte zu einer verspäteten Diagnose und damit zu einer verpassten Chance auf eine erfolgreiche Behandlung.

Begründung:

  • Grober Organisationsfehler: Der Arzt hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt hat.
  • Kausalzusammenhang: Die verspätete Diagnose führte zum Tod der Patientin.
  • Leidensdruck: Die Patientin hat über einen langen Zeitraum unter starken Schmerzen gelitten.
  • Höhe des Schmerzensgelds: Das Gericht hielt das zugesprochene Schmerzensgeld angesichts der Umstände für angemessen.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auswertung von Laborwerten und einer umfassenden Patientenbetreuung. Eine verspätete Diagnose kann schwerwiegende Folgen haben, für die der Arzt haftet.

Kernpunkte des Urteils:

  • Fehlende Auswertung von Laborwerten: Der Arzt hat einen wesentlichen Hinweis übersehen.
  • Verspätete Diagnose: Die Krankheit wurde zu spät erkannt.
  • Tod der Patientin: Die verspätete Diagnose führte zum Tod.
  • Schmerzensgeld: Das Gericht sprach ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, dass Ärzte alle relevanten Informationen berücksichtigen und bei Auffälligkeiten schnell handeln.

Das Landgericht Stade hat einem Patienten, der durch grobe Behandlungsfehler seines Hausarztes vollständig erblindete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zugesprochen.

Sachverhalt:

Ein 65-jähriger Mann suchte seinen Hausarzt aufgrund von Sehstörungen und Kopfschmerzen auf. Der Arzt diagnostizierte fälschlicherweise und über sah eine lebensbedrohliche Entzündung der Schläfenarterien (Arteriitis temporalis). Trotz wiederholter Beschwerden des Patienten verging wertvolle Zeit, bis die korrekte Diagnose gestellt wurde. In der Folge erblindete der Patient vollständig und irreversibel.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht (LG Stade, Urteil vom 14.03.2024 – 4 O 96/22) stellte fest, dass der Hausarzt gleich zwei grobe Behandlungsfehler begangen hat:

  1. Fehlende Diagnose bei der Erstvorstellung: Der Arzt erkannte die typischen Symptome der Arteriitis temporalis nicht und stellte eine falsche Diagnose.
  2. Verzögerte Diagnose bei der Zweitvorstellung: Trotz anhaltender Beschwerden des Patienten dauerte es zu lange, bis die korrekte Diagnose gestellt wurde.

Folgen der Behandlungsfehler:

Durch die verspätete Diagnose und den daraus resultierenden Verlust des Sehvermögens hat der Patient seine Lebensqualität erheblich eingebüßt. Er ist auf fremde Hilfe angewiesen, obwohl er sich in seiner gewohnten Umgebung noch selbst versorgen kann.

Fazit:

Das Gericht betonte, dass eine rechtzeitige Diagnose und Behandlung der Arteriitis temporalis die Erblindung mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert. Die groben Behandlungsfehler des Hausarztes waren die direkte Ursache für den schweren Schaden. Das hohe Schmerzensgeld spiegelt die gravierenden Folgen der Fehlbehandlung wider.

Kernpunkte des Urteils:

  • Grobe Behandlungsfehler: Der Hausarzt hat zwei gravierende Fehler begangen.
  • Kausalität: Die Erblindung ist direkt auf die Behandlungsfehler zurückzuführen.
  • Schwere Folgen: Der Patient hat seine Selbstständigkeit verloren und ist auf fremde Hilfe angewiesen.
  • Hohes Schmerzensgeld: Das Schmerzensgeld von 100.000 Euro spiegelt die schwere der Folgen wider.

Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr die Bedeutung einer sorgfältigen Diagnostik und Behandlung durch Ärzte. Fehleinschätzungen mit schwerwiegenden Folgen haben zur Folge, dass Ärzte für den entstandenen Schaden haften.

FAQ: Behandlungsfehler durch den Hausarzt.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Kunst verstößt. Beim Hausarzt kann dies beispielsweise durch eine falsche Diagnose, unterlassene Untersuchungen oder fehlerhafte Medikation geschehen. Von einem Behandlungsfehler wird ausgegangen, wenn der Arzt nicht so handelt, wie es von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Situation zu erwarten wäre.

Bei Hausärzten können verschiedene Arten von Behandlungsfehlern vorkommen:

  • Diagnosefehler (Übersehen relevanter Symptome)
  • Therapiefehler (falsche Medikation)
  • Unterlassen notwendiger Überweisungen zum Facharzt
  • Versäumnis von Kontrolluntersuchungen
  • Aufklärungsfehler über Risiken und Alternativen
  • Fehler bei der Interpretation von Laborwerten
  • Dokumentationsfehler

Besonders schwerwiegend sind grobe Behandlungsfehler, bei denen fundamentale medizinische Regeln missachtet werden.

Einfache Behandlungsfehler sind Verstöße gegen medizinische Standards, die einem Arzt unterlaufen können. Ein grober Behandlungsfehler liegt dagegen vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen hat, die für jeden Mediziner offensichtlich sein müssten. Bei groben Behandlungsfehlern gilt eine Beweislasterleichterung für den Patienten. Während bei einfachen Behandlungsfehlern der Patient beweisen muss, dass der Fehler seinen Schaden verursacht hat, dreht sich beim groben Behandlungsfehler diese Beweislast um, d.h. sie liegt beim Arzt.

Anzeichen für einen möglichen Behandlungsfehler können sein:

  • Unerwartete Verschlechterung des Gesundheitszustands
  • Diagnose einer schweren Erkrankung, die lange unentdeckt blieb
  • Widersprüchliche Aussagen des behandelnden Arztes
  • Andere Ärzte äußern Kritik an der vorherigen Behandlung
  • Ungewöhnlich starke Komplikationen nach einer Behandlung

Erkennt ein Arzt einen Fehler bei einem anderen Kollegen, sollte er den Patienten darüber informieren.

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Sie:

  1. Eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt einholen
  2. Ihre Patientenakte vom behandelnden Arzt anfordern
  3. Ein Gedächtnisprotokoll erstellen
  4. Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen, die bei der Beweissicherung helfen kann
  5. Einen Fachanwalt für Medizinrecht konsultieren
  6. Gegebenenfalls ein medizinisches Gutachten einholen

Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen, einen Behandlungsfehler nachzuweisen.

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und den dadurch entstandenen Schaden. Dies bedeutet, der Patient muss beweisen, dass:

  • der Arzt einen Fehler begangen hat
  • dieser Fehler kausal für den eingetretenen Schaden war

Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast allerdings um: In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht die Ursache für den Schaden war. Wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt, erleichtert dies dem Patienten erheblich die Durchsetzung von Ansprüchen.

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt den Patienten vor einer Behandlung nicht ausreichend über die möglichen Risiken, Alternativen und den Verlauf informiert. Der Arzt ist verpflichtet, seine Patienten ordnungsgemäß aufzuklären und muss sicherstellen, dass der Patient eine informierte Entscheidung treffen kann. Während ein Behandlungsfehler die fehlerhafte Durchführung der medizinischen Behandlung betrifft, bezieht sich der Aufklärungsfehler auf die mangelnde Information vor dem Zeitpunkt der Behandlung. Beide können unabhängig voneinander zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen führen.

Bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

  • Schmerzensgeld für erlittene Schmerzen und Einschränkungen
  • Schadensersatz für materielle Schäden (Verdienstausfall, Behandlungskosten, Pflegekosten)
  • Ersatz für künftige Beeinträchtigungen

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere und Dauer der Beeinträchtigung. Schadensersatz und Schmerzensgeld können sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht geltend gemacht werden.

Grundsätzlich haftet jeder Arzt für seinen eigenen Behandlungsbereich. Der Hausarzt haftet daher nicht automatisch für Behandlungsfehler eines Facharztes, zu dem er überwiesen hat. Allerdings kann der Hausarzt mitverantwortlich sein, wenn er:

  • zu einem erkennbar unqualifizierten Facharzt überwiesen hat
  • wichtige Informationen bei der Überweisung verschwiegen hat
  • offensichtliche Fehler in Befunden des Facharztes nicht erkannt hat
  • notwendige Überweisungen unterlassen hat

Die Verantwortung des Hausarztes als Koordinator der Behandlung endet nicht vollständig mit der Überweisung an einen Spezialisten.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Behandlungsfehlern hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Schwere der Gesundheitsschädigung
  • Dauer der Beschwerden
  • Alter des Patienten
  • Verschuldensgrad des Arztes
  • Dauerhafte Beeinträchtigungen

Bei leichteren Folgen können Schmerzensgeldzahlungen im vierstelligen Bereich liegen, bei schwerwiegenden Folgen wie dauerhaften Behinderungen können sie auch sechsstellige Beträge erreichen. Bei besonders gravierenden Behandlungsfehlern bei der Geburt, die zu lebenslangen Behinderungen führen, können sogar noch höhere Summen zugesprochen werden.

Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Patient:

  • Kenntnis vom Behandlungsfehler,
  • der Kausalität des Fehlers für den Schaden und
  • der Person des Anspruchsgegners

erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährungsfrist gehemmt werden, beispielsweise während laufender Verhandlungen oder wenn der Patient nachweislich erst später von dem Fehler erfahren hat.

Die Krankenkasse kann Patienten bei Verdacht auf Behandlungsfehler unterstützen durch:

  • Kostenfreie Einholung medizinischer Gutachten beim Medizinischen Dienst
  • Beratung zu möglichen rechtlichen Schritten
  • Übernahme von Behandlungskosten für Folgeschäden

Viele Krankenkassen haben spezielle Beratungsstellen für Behandlungsfehler eingerichtet. Es lohnt sich, frühzeitig mit der eigenen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.

Wenn mehrere Ärzte an einem Behandlungsfehler beteiligt waren, haften sie in der Regel gesamtschuldnerisch. Das bedeutet:

  • Der Patient kann seine Ansprüche gegen jeden beteiligten Arzt in voller Höhe geltend machen
  • Die Ärzte müssen untereinander den Ausgleich regeln
  • Bei unterschiedlichen Verantwortungsgraden kann die Haftung anteilig aufgeteilt werden

Für den Patienten ist wichtig zu wissen, dass er sich nicht selbst um die Aufteilung der Verantwortung kümmern muss, sondern seinen vollen Anspruch gegen jeden Beteiligten durchsetzen kann.

Behandlungsfehler bei der Geburt können besonders schwerwiegende Folgen haben. Hierbei gelten einige Besonderheiten:

  • Verlängerte Verjährungsfristen
  • Oft höhere Schmerzensgeldansprüche wegen lebenslanger Beeinträchtigungen
  • Umfassendere Schadensersatzansprüche für Pflege- und Betreuungskosten

Da der Arzt bei der Geburt für das Wohl von Mutter und Kind verantwortlich ist, wird an die ärztliche Sorgfaltspflicht ein besonders strenger Maßstab angelegt.

Ein medizinisches Gutachten ist in den meisten Fällen entscheidend für den Nachweis eines Behandlungsfehlers. Es dient dazu:

  • Die Abweichung vom medizinischen Standard zu dokumentieren
  • Den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden zu belegen
  • Einzuschätzen, ob es sich um einen einfachen oder groben Behandlungsfehler handelt
  • Das Ausmaß der Gesundheitsschädigung zu bewerten

Gutachten können vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen, der Schlichtungsstelle der Ärztekammer oder von privat beauftragten medizinischen Sachverständigen erstellt werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wird in der Regel ein neutraler Gutachter vom Gericht bestellt.

Ein Vorgehen gegen den Arzt lohnt sich in folgenden Fällen:

  • Bei eindeutigen Verstößen gegen medizinische Standards
  • Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für den Patienten
  • Wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden plausibel erscheint
  • Bei groben Behandlungsfehlern, die zu einer Beweislastumkehr führen

Die Erfolgsaussichten sollten vorab mit einem spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht besprochen werden, da Arzthaftungsprozesse komplex und langwierig sein können. Nicht jeder fehlerhafte Behandlungsverlauf rechtfertigt ein rechtliches Vorgehen.

Kostenlose Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht & Patientenrecht.

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