Das Oberlandesgericht Hamm urteilte zugunsten der Kläger, der Erben einer verstorbenen Patientin, und sprach für das fehlerhafte Notfallmanagement nach einem Herzstillstand ein Schmerzensgeld in Höhe von 153.000,- Euro zu (OLG Hamm, Urteil v. 25.11.2002 – Az.: 3 U 100/02).
Wie kam es dazu?
Die Patientin erlitt nach einer Operation im Krankenhaus einen Kreislaufstillstand und wurde notfallmäßig behandelt.
Durch einen Beatmungsbeutel (Guedel-Tubus und Ambu-Beutel) wurde sie mit Raumluft, jedoch ohne Zufuhr reinen Sauerstoffs beatmet. Dies entspricht nicht dem medizinischen Standard, weil NUR durch die Gabe von reinem Sauerstoff eine angemessene Sauerstoffversorgung gewährleistet bzw. aufgebaut werden kann. Das gilt auch für solche Notfallsituationen, wie in diesem Fall.
Ein grober Behandlungsfehler, der zur Beweislastumkehr zulasten der Ärzte des Krankenhauses führte. Maßgeblich für das Schmerzensgeld waren:
- Die Patientin erlitt infolge der Sauerstoffunterversorgung eine schwere Hirnschädigung und befand sich zudem für die restlichen 3 Jahre ihres Lebens in einem Wachkoma.
- Dass die Hirnschädigung auch bei rechtzeitiger Sauerstoffversorgung eingetreten wäre, konnte das Krankenhaus nicht beweisen (Beweislastumkehr).